Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen
DenkmalVO NRW§ 4 Veröffentlichung der Denkmalliste
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DenkmalVO%20NRW/4#abs-1 (1) Für Bau- und Gartendenkmäler sind die Angaben nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 7 sowie Nummer 9 und 10 über die digitale Denkmalliste zu veröffentlichen (§ 23 Absatz 8 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes). Angaben über historische Ausstattungsstücke werden nur auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DenkmalVO%20NRW/4#abs-2 (2) Sofern Denkmalbehörden und die zuständigen Denkmalfachämter nicht das Erfassungssystem „Denkmalliste. NRW“ nutzen, sind die Daten nach § 3 Absatz 4 mit Stand jeweils zum 31. Dezember eines Jahres in dieses, vom Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellte Erfassungssystem, möglichst automatisiert zu übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DenkmalVO%20NRW/4#abs-3 (3) Hinsichtlich der beweglichen Denkmäler und der Bodendenkmäler erfolgt eine Veröffentlichung der Denkmalliste im Umfang des § 3 Absatz 4 ausschließlich gegenüber der Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht (§ 23 Absatz 8 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes). Von einer Veröffentlichung ist abzusehen, wenn diese geeignet ist, den Zustand und die Erhaltung der Denkmäler nach Satz 1 zu beeinträchtigen. Sofern von einer Veröffentlichung nach Satz 2 nicht abgesehen werden soll, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer vor einer Veröffentlichung der Daten unter Bekanntgabe der Person nach Satz 1 anzuhören.